Nicht alles beim Leasing ist rechtsgültig
08.02.10 von AutoCommunity
Restwert-Risiko in den AGB muss transparent seinJahrzehntelang war die Sachlage beim Leasing ’sonnenklar’: Der redliche Automobil-Kaufmann schätzte nach seiner kompetenten Berufserfahrung den kalkulatorischen ‘Restwert’ des von ihm angebotenen Leasingfahrzeugs möglichst realitätsnah ein, worauf sich dann bei eher bescheidenem Rabatt auf den Listenpreis des Modells und abhängig von Laufzeit und Sonderzahlung dann auch eine partnerschaftlich orientierte monatliche Leasing-Gebühr ergab. Soweit die Theorie und in vielen Fällen auch die bisherige Realität.Jetzt aber machten Verträge von sich reden, bei denen bereits auf dem Antragsformular ein ‘Restwertrisiko’ zulasten des Kunden benannt war, das aber vor Gericht keinen Bestand haben konnte. Noch ist das Urteil des LG Mönchengladbach vom Januar 2010 nicht rechtskräftig (AZ: 3 O 265/09), machte aber bereits zahlreiche Schlagzeilen.
Auch wenn ein Leasingantrag in dessen AGB einen Hinweis darauf enthält, dass der Kunde nach der Leasingdauer verpflichtet ist, die Differenz zwischen dem kalkulierten und dem schließlich erlösten Restwert auszugleichen, muss diese Formulierung so gestaltet sein, dass ein solches Risiko zweifelsfrei bereits auf dem Antrags-Deckblatt hervorgehoben stehen muss.Im strittigen Fall war dies nicht so, weshalb die Verpflichtung als rechtswidrig galt und der Kunde eben kein Restwertrisiko zu tragen hatte.
Über einen “Restwertvertrag” hatte der Kunde bei einer Anzahlung von 5.000 Euro und einem kalkulierten Rücknahmewert von 17.959 (netto) für 36 Monate einen Opel Zafira geleast, wofür er monatlich 315 Euro zahlte.Was in den Verhandlungen wohl nicht deutlich genug betont wurde, war die Formulierung “der Leasingnehmer garantiert die Erreichung des Restwertes gemäß Ziffer XVI.2. AGB”. Dort nun stand zu lesen, was tatsächlich gemeint war, dass nämlich der Leasingnehmer mit der Differenz verpflichtet wird, die sich aus vereinbartem und kalkuliertem Nettorücknahmewert ergibt.
Perfekte Überraschung!
Noch während der letzten Leasingmonate wurde dem Kunden mitgeteilt, dass der Schätzpreis nach DAT-Gutachten nur 10.325 Euro betrage, was zu einer Restforderung von 7.643 Euro plus Umsatzsteuer führe. Diese Forderung wurde jedoch vom LG Mönchengladbach abgewiesen. Bis auf jenen Wert, der wegen Beschädigungen am Fahrzeug bestehen blieb.Begründet wurde damit, dass zum Risiko des Restwerts eine Bedingung zu Lasten des Kunden in deutlicher Weise zum Ausdruck kommen müsse (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 1112, 1113).Wird ein Leasingnehmer zum Restwertausgleich verpflichtet, muss wegen des Transparenzgebotes aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB die Bedingung im Leasingvertrag so enthalten sein, dass dem Kunden klar und eindeutig bewusst wird, dass eine Entgeltpflicht nicht auf die laufenden Leasingraten beschränkt, sondern durch ihn auch der Mindererlös bei der Verwertung des Leasinggutes abgesichert ist.
Quelle: Autoversicherung Online – KFZ-Blog – Automobiles ungebremst